Allgemeine Geschäftsbedingungen der Licharz GmbH, 53567 Buchholz
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen der Licharz GmbH und der mit uns verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG (analog) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot
Unser Angebot ist freibleibend; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich, wenn in unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten. Die Bestätigung und Berechnung von Halbzeugen erfolgt auf Basis theoretischer Gewichte!
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, wenn in unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines Wechsels als auch eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Besteller Wechsel- und Diskontspesen zu tragen. Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB. Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Besteller haben auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall werden wir dem Besteller die gesetzliche Zinsdifferenz erstatten. Eine verschiedenartige Zahlungsweise (Barzahlung einerseits, Akzept andererseits) schließt die Aufrechenbarkeit nicht aus. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Sicherheitsleistung oder leistet er nach Mahnung keine Vorauszahlung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Lieferfrist
Lieferzeiten werden in Wochenterminen angegeben und gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Sämtliche Lieferverpflichtungen verstehen sich vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sind zur Ausführung des Auftrags Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Zugang. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
6. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns Über- bzw. Unterlieferungen in Höhe von bis zu 10% der bestellten Menge vor.
7. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch uns erfolgt.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender Forderungen - gleichwie aus welchem Rechtsgrund - unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Berechtigung kann aber für den Fall, dass der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, widerrufen werden. In diesem Fall, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Widerruf gilt als ausgesprochen im Fall der Zahlungseinstellung sowie eines Antrages auf Eröffnung des Insovenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht durch uns schriftlich erklärt wird. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt bis zum Widerruf der Berechtigung zur Weiterveräußerung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf Verlangen des Abnehmers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.
9. Gewährleistung / Haftung
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und Rechnungsdatums erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen eines Jahres nach Eintreffen der Ware erfolgen. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von uns zurückgesandt werden. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten ergänzend die Bestimmungen des § 377 HGB. Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Nacherfüllung. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als den Sitz oder
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatz, wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden. Der Gewährleistungszeitraum beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Wir haften nur, soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für die Verletzung einer Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisse gerechnet werden muss, wenn und soweit uns eine Haftung für leichter Fahrlässigkeit trifft. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit finden vorstehende Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Buchholz. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Neuwied. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11. Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen zum Besteller gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und der Bestimmungen des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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