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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Licharz GmbH

1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Lieferungen und Leistungen der Licharz GmbH und der mit uns verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG (analog) erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Angebot

(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann von uns entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn in unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms ® 2010) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Erhöhen sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei zum Vertragsschluss unvorhersehbaren, tariflichen Lohnerhöhungen und Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.
(3) Die Bestätigung und Berechnung von Halbzeugen erfolgt auf Basis tatsächlicher Gewichte.

4. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind, wenn in unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
(2) Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines Wechsels als auch eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Besteller Wechsel- und Diskontspesen zu tragen.
(3) Dem Käufer stehen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 9 dieser AGB unberührt.

5. Lieferung, Lieferfrist, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Lieferzeiten werden in Wochenterminen angegeben und gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Sämtliche Lieferverpflichtungen verstehen sich vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Lager verlassen hat. Sind zur Ausführung des Auftrags Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren vollständigem und ordnungsgemäßem Zugang bei uns. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs (6) Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen in diesem Zusammenhang nicht.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Rechnungsbetrags pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, oder 5% für den Fall der Nichtannahme der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Lieferumfang

Der Lieferumfang wird grundsätzlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns Über- bzw. Unterlieferungen in Höhe von bis zu 10% der bestellten Menge vor.

7. Gefahrübergang, Abnahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (Incoterms ® 2010) vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch uns erfolgt.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher - auch künftig entstehender Forderungen - gleichwie aus welchem Rechtsgrund - unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Berechtigung kann aber für den Fall, dass der Käufer seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, widerrufen werden. In diesem Fall, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Widerruf gilt als ausgesprochen im Fall der Zahlungseinstellung sowie eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht durch uns schriftlich erklärt wird.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
(6) Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren durch den Käufer erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die dadurch entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(7) Der Käufer bleibt bis zum Widerruf der Berechtigung zur Weiterveräußerung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (4) geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf Verlangen des Käufers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere Forderungen um 10% übersteigt.

9. Gewährleistung / Haftung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Mängelrügen zu offensichtlichen Mängeln werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich (einschließlich Textform) unter Angabe zu Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware erhoben werden; bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben; beanstandete Ware darf jedoch nur mit ausdrücklichem Einverständnis von uns zurückgesandt werden. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5) Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Nacherfüllung. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs- oder Schadensersatz, wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. (1) Nr. 1, Abs. (3), §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 9 Abs. (6) Satz 2 und Satz 3 lit. (i) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Buchholz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Neuwied. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Anwendbares Recht

Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und der Bestimmungen des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).